Pressemitteilung, 30.10.2009 - 17:36 Uhr
Perspektive Mittelstand
Abmahnung von DigiProtect wegen Musik-Download durch Rechtsanwälte Schalast und Partner
(PM) Köln, 30.10.2009 - DigiProtect lässt zahllose Internetuser neuerdings auch von der Frankfurter Kanzlei „Schalast & Partner“ wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten abmahnen. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Tondateien/Audiofiles heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Zuvor ließ DigiProtect derlei Vorhaltungen auch durch die Kanzleien „Kornmeier & Partner“ (ebenfalls aus Frankfurt), U+C Rechtsanwälte, Graf von Westphalen sowie Denecke, von Haxthausen und Partner (ehemals: Von Kenne & Partner) verfolgen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen wegen anderer Titel ist daher besonders hoch.Auch hier gilt:Der Abmahnung ist weder eine auf die Kanzlei „Schalast & Partner“ lautende Vollmacht beigefügt, noch wird der Nachweis erbracht, dass die DigiProtect die Rechte an der fraglichen Tonaufnahme hält.Gleichwohl macht die DigiProtect mit der Abmahnung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer geltend. Der Unterlassungsanspruch besteht bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben.Achtung:Unter keinen Umständen sollte der Abgemahnte die dem Abmahnschreiben beigefügte und von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung abgeben. Die vorbereitete Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, weitere kostenintensive Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Zudem geht die von den Frankfurter Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Im Einzelnen: So ist es zur Erfüllung des möglicherweise berechtigten Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter Ziffer (3) der von den gegnerischen Anwälten vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zugleich zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Nach Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Kostenerstattung gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von zumeist 480,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den Frankfurter Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Nach Ziffer (2) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR zu zahlen. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende Vertragsstrafe kannjedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein, was dann freilich nichts an der Verpflichtung zur Zahlung eben jenes Betrages ändert. Einen Ausweg bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch“. Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss dann der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.Fazit:Sie sollten die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern modifiziert abgegeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann eine ungeschickte Formulierung als Zeichen für die fehlende Ernstlichkeit einer Unterlassungserklärung gewertet werden, was zur Folge haben kann, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig weit fassen und so Ihre eigene Rechtsposition schwächen. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret, unabhängig und loyal!


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