Pressemitteilung, 29.09.2010 - 16:05 Uhr
Perspektive Mittelstand
Abmahnung der Baseprotect UG durch Fuhrmann Wallenfels Rechtsanwälte
Aktuell verschicken die Rechtsanwälte Fuhrmann Wallenfels aus Frankfurt Abmahnungen für die „Baseprotect UG“ (Baseprotect) aus Kaiserslautern. Diese Schreiben sind mit Vorsicht zu genießen!
(PM) Köln, 29.09.2010 - Die Firma Baseprotect bezeichnet sich auf der eigenen Internetseite selbst als „aufstrebendes Unternehmen“, welches auf den Schutz digitaler Medieninhalte im Internet und die Überwachung von Peer-to-Peer Netzwerke spezialisiert sei. Mit „neuesten Technologien“ und einem „hohen Grad an technischem Know-how“ hätten die eigenen IT-Spezialisten eine Ermittlungsoftware entwickelt, die „zuverlässig rund um die Uhr die Beweismittel sichern und auswerten“ könne. Hierdurch sei es möglich, illegale Downloads in Internetnetzwerken und sogenannten "Tauschbörsen" festzustellen, zu protokollieren und rechtlich zu verfolgen. Das Problem: Ausspähung von Daten und urheberrechtliche Abmahnung Gelingt es der Firma Baseprotect einen möglichen Dateitausch nachzuweisen, werden zunächst über die Anwälte die Adressdaten der Anschlussinhaber ermittelt. Dies gelingt sehr einfach über die von Baseprotect gespeicherte IP-Adresse, welche ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach urheberrechtlichen Vorschriften ermöglicht.An den jetzt mit Anschrift bekannten Anschlussinhaber wird sodann eine urheberrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verschickt. Zugleich werden in dem Schreiben hohe Schadensersatzansprüche angemeldet. Je nach Art der abgemahnten Datei, werden den Empfängern schon in dieser ersten Abmahnung Vergleichsangebote in Höhe von z.B. 450,00 Euro oder 650,00 Euro angetragen, um den drohenden Rechtsstreit gütlich zu beenden.Problematisch ist hierbei, dass in der Regel nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Recht besteht. Schließlich haftet der Anschlussinhaber bei Nachweis eines illegalen Daten-Uploads verschuldensunabhängig (!) gegenüber dem Rechteinahber auf zukünftige Unterlassung des abgemahnten Verhaltens. Wird dieser Anspruch nicht innerhalb der kurzen Frist durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt, können die Anwälte eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Anschlussinhaber erwirken. Hierdurch entstehen ganz erhebliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, welche der prozessunterlegene Anschlussinhaber zu tragen hat.Ganz anders sieht es mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus. Diese richten sich nicht gegen den Anschlussinhaber sondern ausschließlich gegen den „Täter“ des illegallen Datentausches. Wer dies ist, ist jedoch in aller Regel nicht feststellbar, da nur die IP-Adresse ermittelt wurde. Somit sind die häufig auch zu hoch bemessenen Schadenersatzansprüche kaum gerichtlich durchsetzbar. Eine Ausnahme bilden hierbei nur die Rechtsverfolgungskosten in Hinblick auf den klaren Unterlassungsanspruch. Diese Gebühren sind allerdings bei standardisierten „Ein-Titel-Abmahnungen“ wie hier, per Gesetz auf maximal 100,00 Euro beschränkt (§ 97a II Urhebergesetz ). Die Lösung: Modifizierte Unterlassungserklärung und Abwehr von SchadensersatzansprüchenDa der Unterlassungsanspruch meist zu Recht geltend gemacht wird, sollte schnellstmöglich eine für Sie günstige Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hierdurch wird die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme in Hinblick auf den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch und die damit verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen gebannt.Keinesfalls sollten jedoch die von den Rechtsanwälten FUHRMANN WALLENFELLS vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Diese Erklärung birgt versteckte Risiken:Gefährlich ist zunächst, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf einen möglichen Dateitausch beschränkt, obwohl meist mehrere Dateien des selben Rechteinhabers betroffen sind. Dies eröffnet dem Rechteinhaber die Möglichkeit weitere, kostenintensive Folgeabmahnungen auszusprechen. Darüber hinaus verpflichtet sich der in Anspruch genommene Rechteinhaber in dem zweiten Abschnitt der Erklärung zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages, obwohl er diesen in aller Regel nicht schuldet. Diese Verpflichtung kann zudem als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Insoweit bleibt eine strafrechtliche Verfolgung möglich.Um diese Risiken auszuschalten, bietet sich eine einfache Lösung an: Die angemahnte Unterlassungserklärung sollte in stark veränderter Form abgegeben werden. Diese neu erstellte Unterlassungserklärung kann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (aber gleichwohl rechtsverbindlich), ohne Anerkennung einer Schuld und ohne Anerkennung einer Kostenlast abgegeben werden. Durch die Abgabe einer solchen abgeänderten (oder modifizierten) Unterlassungserklärung werden die Gefahren des gerichtlichen Verfügungsprozesses und drohender Folgeabmahnungen schnell und rechtssicher gebannt. Mit der Übersendung der schützenden Unterlassungserklärung sollte zudem - ohne konkrete Stellungnahme zu dem Tatvorwurf - auf die wirkliche Rechtslage hingewiesen und vermeintliche Zahlungsansprüche entschieden zurückgewiesen werden. Hierdurch sparen Sie sich unnötige Zahlungen an die Gegenseite.


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