Pressemitteilung, 10.04.2010 - 18:16 Uhr
Perspektive Mittelstand
Abgeltungsteuer - Bankbescheinigung für die Steuererklärung
Nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 versenden die Geldinstitute Bescheinigungen über die Zinserträge immer häufiger nur noch auf Verlangen der Bankkunden.
(PM) Ludwigshafen, 10.04.2010 - Durch die „Abgeltungsteuer“ ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Bürger können auf die Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen – bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten. Banken verschicken daher Bescheinigungen über die Zinserträge aus dem vergangenen Jahr oft nur auf Verlangen ihrer Kunden. Für Kapitalanleger ist es insbesondere in folgenden Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung, mit der Anlage KAP, beizufügen:- Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt.Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Bürger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Zinseinnahmen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind vollständig steuerfrei.- Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung beantragt.Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht überschritten ist.In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig und er kann sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen. Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.Der Artikel basiert auf einer Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 23.03.2010.© Thomas M.R. Disqué24.03.2010www.abgeltungsteuer.de


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