Pressemitteilung, 05.12.2017 - 09:22 Uhr
Perspektive Mittelstand
Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch
Der Bundesfinanzhof hat seiner Rechtssprechung beim Thema Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche geändert.
(PM) Münster, 05.12.2017 - Sowohl der Erwerb von Todes wegen (Wert des Nachlasses) als auch der Wert des Pflichtteils unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftssteuer. Dabei steht der Pflichtteil demjenigen zu, der vertraglich oder testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist.Dem gleichgesetzt ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch macht und von dem Erben für diesen Verzicht eine Abfindung erhält. Auch diese Zahlung ist regelmäßig erbschaftssteuerpflichtig.Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z.B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erblasser (Erbteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.Neue RechtssprechungDiese Rechtsauffassung ist jetzt vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgebend sind.Da die Freibeträge bei Übertragungen von Eltern auf Kinder/Ehegatten deutlich über denen liegen, die zwischen Geschwistern geltend, kommt es bei einem Pflichtteilsverzicht und einer Abfindungszahlung zu Lebzeiten zu teilweise deutlich höheren Steuerbelastungen. Dies sollte bei der erbrechtlichen Gestaltung des Nachlasses unbedingt beachtet werden.So war es beispielsweise bei einem Verzicht auf den künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Mutter gegen Zahlung von 250.000 € durch zwei Geschwister so, das bisher eine Steuerlast von 11.000 € insgesamt anfiel, während nunmehr auf jede Zahlung der 250.000 € durch die Geschwister eine Steuerlast von jeweils 46.000 € entsteht. Dies macht einen exorbitanten Unterschied zur bisherigen Handhabung aus.


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