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News, 27.08.2010
AGG-Urteil
Entschädigung wegen diskriminierender Stellenanzeige
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bleibt weiterhin ein Stolperstein für Arbeitgeber, allen voran bei Stellenanzeigen. Ist eine Stellenausschreibung nämlich nicht altersneutral formuliert, kann dies für einen Arbeitgeber teuer werden, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) belegt.
Ein Ausschluss älterer bzw. jüngere Bewerber bei einem Stellenangebot ist unzulässig.
Ein Ausschluss älterer bzw. jüngere Bewerber bei einem Stellenangebot ist unzulässig.

In einer Entscheidung vom 19. August 2010 ( 8 AZR 530/0) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine Stellenausschreibung, in der ein „junger“ Bewerber gesucht wird, grundsätzlich einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt. Wird ein älterer Bewerber dadurch benachteiligt, kann dieser hierfür eine Entschädigung, gegebenenfalls sogar Schadensersatz verlangen. So auch in dem von BAG entschiedenen Fall, in dem die Richter einen Arbeitgeber aufgrund einer altersdiskriminierenden Stellenanzeige zur Zahlung einer Entschädigung an einen älteren Bewerber verdonnerten.

Geklagt hatte ein 52-jähriger Volljurist, der sich 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige beworben hatte. In der Anzeige suchte der beklagte Arbeitgeber für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Als der Kläger, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, eine Absage erhielt, und stattdessen eine 33-jährige Juristin eingestellt wurde, wertete dieser dies als eine Diskriminierung aufgrund des Alters und klagte. Als Wiedergutmachung für die unzulässige Benachteiligung forderte er von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro zuzüglich Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

"Nur" Anspruch auf Entschädigung

Ebenso wie die Vorinstanzen wertet das BAG die Stellenanzeige der Beklagten als einen Verstoß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbiete, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben werde. „Danach sind Stellen ua. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt“, so das BAG.  Entsprechend sei die unzulässige Stellenausschreibung ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht den Job erhalten habe. Da die Beklagte zugleich nicht hätte darlegen können, dass kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot vorgelegen habe, stehe dem Kläger eine Entschädigungszahlung zu. In diesem Kontext sah das BAG den vom Arbeitsgericht festgelegten und vom Landesarbeitsgericht bestätigten Entschädigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehaltes als angemessen und daher revisionsrechtlich nicht zu bestanden an.

Einen vom Kläger mit Hinweis auf „Appetitlosigkeit“ und „Schlafstörungen“ geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz sahen die Bundesrichter jedoch nicht. Da er nicht beweisen haben können,  dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, stehe ihm ein Schadensersatz nicht zu.

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