Pressemitteilung, 19.08.2011 - 16:08 Uhr
Perspektive Mittelstand
12 aktuelle Fragen und Antworten zum Arbeitszeugnis
(PM) Köln, 19.08.2011 - Was ist bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses alles zu beachten?Das Arbeitszeugnis ist klar und verständlich zu formulieren. Es muss zudem grundsätzlich der Wahrheitspflicht genügen, wobei eine wohlwollende Bewertung zu Grunde zu legen ist.Wer hat Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses?Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer berechtigt, für seine Arbeitsleistung ein Zeugnis zu verlangen. Dies gilt auch für Praktikanten und Auszubildende, ebenso wie für leitende Angestellte. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. Wann kann das Zeugnis verlangt werden?Das Arbeitszeugnis kann verlangt werden, sobald aufgrund fristgerechter Kündigung oder des nahenden Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Befristung das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist das Arbeitszeugnis unverzüglich vom Arbeitgeber zu erstellen.Von wem ist das Zeugnis zu erteilen und zu unterschreiben?Das Arbeitszeugnis ist vom Arbeitgeber auszustellen, der jedoch für die Erstellung auch auf einen angestellten Vertreter zurückgreifen kann. Grundsätzlich muss es sich bei dem Ersteller des Zeugnisses um einen ranghöheren Mitarbeiter handeln, der dem betreffenden Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt ist.Auf welchen Tag ist das Zeugnis zu datieren?Das Zeugnis ist grundsätzlich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Dies gilt auch dann, wenn das Zeugnis nachträglich vom Arbeitgeber abgeändert wird.Ist das Zeugnis vom Arbeitnehmer abzuholen oder vom Arbeitgeber zu versenden?Das Arbeitszeugnis ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis allerdings trotz rechtzeitigen Verlangens bis spätestens zum letzten Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht bereit hält, hat er es dem Arbeitnehmer auf eigene Gefahr und Kosten zuzusenden.Muss das Arbeitszeugnis denn einer bestimmten äußeren Form entsprechen?Es muss zunächst auf aktuellem Geschäftspapier von guter Qualität und in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst werden. Es muss frei von äußeren Mängeln sein. Das Arbeitszeugnis darf keine geheimen Zeichen enthalten. Es ist mit einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers abzuschließen. Welchen Mindestinhalt muss das Arbeitszeugnis aufweisen? Bei einem einfachen Zeugnis sind die Angaben zur Person des Arbeitnehmers und zur Art und Dauer der verrichteten Tätigkeit aufzunehmen. Bei einem qualifizierten Zeugnis sind zudem noch die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu beschreiben und zu beurteilen. Hierbei werden in der Regel Angaben zur Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und zum beruflichen Engagement sowie zu beruflichen Erfolgen gemacht. Was hat in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen?Nicht erwähnt werden dürfen z.B. Abmahnungen, Privatangelegenheiten wie Krankheiten, Sexualverhalten, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Schwangerschaft, dies selbstverständlich auch nicht durch verklausulierte Formulierungen. Hat der Arbeitgeber bei Zeugniserteilung überhaupt keinen Beurteilungsspielraum?Der Arbeitgeber muss der Wahrheitspflicht genügen, als auch ein wohlwollendes Zeugnis ausstellen. Hinsichtlich der Bewertung der positiven und negativen Eigenschaften und Leistungen des Arbeitnehmers steht ihm jedoch ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Ungünstiges braucht der Arbeitgeber nicht zu verschweigen, wenn es im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers steht. Das Zeugnis muss aber in sich schlüssig sein, insbesondere müssen sich die Einzelbeurteilungen mit der Schlussnote decken. Enthalten Arbeitszeugnisse denn Noten?Es haben sich Formulierungen eingebürgert, die in ihrem Aussagegehalt im wesentlichen denen von Schulnoten entsprechen. So bescheinigt„Stets zu unserer vollsten/vollen Zufriedenheit“ dem Arbeitnehmer eine sehr gute bzw. gute,„Zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ eine befriedigende, „Zu unserer Zufriedenheit“eine ausreichende und„Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“dem Arbeitnehmer eine mangelhafte Leistung.Haftet der Arbeitgeber für falsche oder unvollständige Angaben im Zeugnis?Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer für das verspätete, gar nicht oder unrichtig ausgestellte Zeugnis grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz orientiert sich der Höhe nach an dem Verdienstausfall, den der Arbeitnehmer infolge eines schlechten Zeugnisses erleidet. Bei falschen Angaben kann auch eine Haftung des alten gegenüber dem neuen Arbeitgeber gegeben sein.Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.


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