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"10 % auf alles" - Blickfangwerbung und Einschränkungen, was ist erlaubt?

Die blickfangmäßig herausgehobene Ankündigung "10 % auf alles" ist wettbewerbswidrig, wenn in einem Sternchentext einzelne Waren von der Aktion ausgenommen werden, so das Landgericht.
(PM) Saarbrücken, 20.09.2012 - Die blickfangmäßig herausgehobene Ankündigung "10 % auf alles" ist wettbewerbswidrig, wenn in einem Sternchentext einzelne Waren von der Aktion ausgenommen werden, so das Landgericht. In diesem Fall sei die Ankündigung unwahr, da der Preisnachlass eben nicht auf alle Waren gewährt wird (Urteil des Landgerichts München I vom 28. August 2012, AZ: 33 O 13190/12). Es handelt sich hierbei um die Problematik der sog. "Blickfangwerbung".

Von "Blickfangwerbung" spricht man, wenn in einem Werbetext bestimmte Angaben im Vergleich zu anderen Angaben besonders herausgestellt werden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu wecken. Typische Beispiele für Blickfangwerbung sind sog. "Kopplungsangebote", wie z.B. die Ankündigung "Handy für 1 Euro", welche natürlich nur im Zusammenhang mit einer Vertragsbindung gilt.

Wie unser Alltag zeigt, ist derartige Blickfangwerbung grundsätzlich zulässig. Allerdings muss der Verbraucher durch einen klaren Hinweis über Einschränkungen der herausgestellten Ankündigung aufgeklärt werden, was oft durch die bekannten Sternchentexte geschieht. Wie deutlich ein solcher Hinweis zu erfolgen hat, ist indes eine Frage des Einzelfalls.

Dieser Grundsatz darf jedoch nicht zu der Annahme verleiten, jede noch so vollmundige Ankündigung könne durch eine aufklärenden Hinweis korrigiert werden.Solange die herausgestellte Ankündigung vage bleibt oder lediglich die halbe Wahrheit enthält, ist dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in der Regel unproblematisch, sofern eine unmissverständliche Klarstellung erfolgt. Unzulässig ist es jedoch, objektiv falsche Angaben blickfangmäßig herauszustellen. Um eine solche handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall, denn "alles" bedeutet eben auch "alles" und lässt keine Ausnahmen zu.

Folgerichtig urteilte das Gericht, es sei unerheblich, dass auf bestimmte Ausnahmen von dem Angebot durch einen Sternchentext hingewiesen wurde. Im konkreten Fall bestand zudem die Besonderheit, dass die Beklagte auch Waren anbot, welche der gesetzlichen Preisbindung unterfallen, nämlich Bücher und Zeitschriften.

Für solche Waren kann ohnehin kein Preisnachlass gewährt werden, so dass die Ankündigung nicht erfüllbar war.

Fazit

Wer die Grenzen der Blickfangwerbung ausreizen möchte, hat höchste Vorsicht walten zu lassen.
Zwar hat sich das Verbraucherleitbild in der Rechtsprechung grundsätzlich gewandelt - der eher flüchtige Verbraucher wich einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, welcher der Werbung mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit entgegentritt. Eine objektive Falschaussage, welche erst durch eine Fußnote oder einen auf ähnliche Weise in den Hintergrund gerückten Hinweis korrigiert wird, muss er dennoch nicht hinnehmen.
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